Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei nicht-öffentlichen Stellen,
Unternehmen oder Institutionen ist nach § 4f BDSG erforderlich wenn:
- mehr als neun Arbeitnehmer personenbezogene Daten
ständig automatisiert verarbeiten
oder
- in der Regel mindestens 20 Personen Daten auf andere
Art und Weise erheben, verarbeiten oder nutzen
oder
- unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, soweit Daten
automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die wegen
ihrer besonderen Sensibilität (z. B. Angaben über rassische
und ethnische Herkunft, Gewerkschaftszugehörigkeit) vor Einsatz zu
prüfen sind (sog. Vorabkontrolle)
oder
- wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
oder anonymisierten Übermittlung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
Beachte: Wer unterhalb der Bestellungssschwellen liegt, muss sich als
Unternehmensleiter selbst um den Datenschschutz kümmern oder unabhängig
von den Kennzahlen, vorab einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Mit der Aufgabe als betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann auch eine Person
außerhalb der verantwortlichen Stelle, also ein
"Externer", betraut werden.
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Die
PrivSec bietet die Funktion als extern bestellter
Datenschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen an.