Allgemeine Geschäftsbedingungen   (PDF-Download)

(Ausgabe 4 vom 04. April 2009)

PrivSec

Klaus Mönikes
Unternehmensberatung für Datenschutz und Datensicherheit
Sitz: Hannover


1 Allgemein

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden mit Vertragsschluss
ergänzender Bestandteil eines jeden mit der PrivSec Klaus Mönikes Unternehmensberatung
für Datenschutz und Datensicherheit GBR (im weiteren Verlauf des Textes PrivSec genannt)
abgeschlossenen Vertrages. Auf die Einbeziehung der AGB wird sowohl in Angeboten wie
auch auf den Internetseiten der PrivSec ausdrücklich hingewiesen.

1.2 Die AGB der PrivSec gelten ausschließlich und auch bei möglicherweise entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

1.3 Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten die AGB i.S.d. § 310 Abs. 1 u. 3 BGB.


2 Preise, Zahlungsmodalitäten

2.1 Der maßgebliche Preis für die von der PrivSec erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem
jeweils letztgültigen Angebot bzw. dem Vertrag. Alle Beträge gelten zzgl. der jeweils geltenden
gesetzlichen MwSt.

2.2 Rechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Erhalt zu begleichen.


3 Lieferung, Abnahme, Verzug

3.1 Die Lieferung der Arbeitsergebnisse erfolgt zu dem individuell vereinbarten Termin. Der in-
dividuell vereinbarte Termin gilt jedoch nicht als Fixgeschäft i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ereig-
nisse höherer Gewalt befreien die PrivSec von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Erfüllungs-
ort für sämtliche Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertrag ist Hannover.

3.2 Die Arbeitsergebnisse gelten spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Übergabe als
abgenommen.

3.3 Bei nicht fristgerechter Leistung kann der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist
setzen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, wenn innerhalb dieser Frist keine Leistung
erfolgt. Ein möglicher Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf den typischerweise bei Ver-
tragsschluss zu erwartenden Schaden, maximal 20% des Auftragswertes, begrenzt. Ein höherer
Schadensersatz kann gefordert werden, sofern der PrivSec Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.


4 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit es sich nicht um einen Kaufvertrag handelt, sechs Mo-
nate und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse (§ 3 Abs.2). Mängel an den Arbeitser-
gebnissen müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Die PrivSec hat nach einer
erfolgten Mängelanzeige das Recht, zwei Nachbesserungen vorzunehmen. Schlägt die Nach-
besserung fehl, hat der Vertragspartner das Recht, das Honorar zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.


5 Nutzungsrechte

Mit Lieferung der Arbeitsergebnisse überträgt die PrivSec dem Vertragspartner die einfachen
Nutzungsrechte in dem zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang. Die PrivSec
behält sich dabei alle Rechte zur internen Verwendung der Arbeitsergebnisse in gleicher oder
veränderter Form vor.


6 Rechte Dritter

6.1 Die PrivSec versichert, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Arbeitser-
gebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Kenntnis auch keine sonstigen
Rechte bestehen, die eine Nutzung der Arbeitsergebnisse in irgendeiner Weise einschränken
oder ausschließen.

6.2 Die PrivSec stellt den Vertragspartner von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn wegen der
Verletzung von solchen Schutzrechten geltend gemacht werden. Sie hat in einem solchen Falle
das Recht, die Verteidigung zu übernehmen.


7 Haftung

7.1 Eine Haftung der PrivSec - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden
durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks
gefährdenden Weise verursacht wurde, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der PrivSec zurück-
zuführen ist.

7.2 Die PrivSec haftet nicht für die Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse zu einem bestimmten
Zweck, für Mangel-, Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn.

7.3 Die Haftung nach Abs. 1 ist in jedem Fall begrenzt auf den Schadensumfang, mit dessen Ent-
stehen die PrivSec bei Auftragserteilung typischerweise rechnen musste.

7.4 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die PrivSec
nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen durch den Ver-
tragspartner, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien, vermeidbar gewesen wäre.

7.5 Überlässt der Vertragspartner der PrivSec ihm Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten oder
Programme, haftet er für etwaige Schäden, die diese Daten oder Programme bei der PrivSec
verursachen.


8 Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit der Honorarforderung ist dem Vertragspartner nur mit anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.


9 Datenschutz

Als in den Geschäftsbereichen Datenschutz und Datensicherheit tätiges Unternehmen ist der
PrivSec der Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Vertragspartner ein besonderes Anliegen
und Grundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speiche-
rung personenbezogener Daten erfolgt nur so, wie es nach Bundesdatenschutzgesetz und anderen
einschlägigen Datenschutzgesetzen zulässig ist. Den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Daten-
vermeidung wird in besonderer Weise Rechnung getragen.


10 Schutz der Vertraulichkeit

10.1 Sämtliche Informationen (Dokumente, Dateien, Konzepte, Ideen und sonstige körperliche oder
nichtkörperliche geistige Schöpfungen), die zwischen der PrivSec und dem jeweiligen Vertragspartner
im Rahmen des Vertragsverhältnisses und auch während der Vorverhandlungen vor Abschluss eines
Vertrages ausgetauscht werden, werden vertraulich behandelt. Sie sind innerhalb der beteiligten
Vertragspartner nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Erfüllung
des Vertragszwecks benötigen.

10.2 Nach Beendigung des Projektabschlusses oder Vertragsverhältnisses werden alle zum Zwecke der
Be- und Überarbeitung überlassenen Lizenzen, Passwörter, Zugänge, Quellen und Informationen an den
Auftraggeber zurückgegeben oder vernichtet.

10.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über einen Zeitraum von zwei Jahren nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus, sofern keine Entbindung vorab erfolgt.


11 Gerichtsstand, Schriftform, Teilunwirksamkeit

11.1 Für sämtliche Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag gilt deutsches Recht.

11.2 Gerichtsstand ist Hannover.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Bestim-
mung gilt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Hannover, den 04. April 2009

PrivSec

Klaus Mönikes
Unternehmensberatung für
Datenschutz und Datensicherheit

Schwindstraße 1
30177 Hannover
Privsec - Datenschutz und Datensicherheit